unimedsuisse weist die Revision in der vorliegenden Form zurück. Die in die Vernehmlassung geschickte Gesetzesrevision erreicht in ihrer jetzigen Form nicht die vom Bundesamt für Statistik (BFS) und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) im Rahmen des SpiGes-Projekts formulierten Ziele, nämlich eine langfristige Vereinfachung der Erhebung von Spitaldaten und einen transparenten und gleichberechtigten Zugang zu diesen Daten für alle Stakeholder zwecks gleicher Nutzung.
Hier finden Sie aktuelle Stellungnahmen von unimedsuisse zu gesetzgeberischen Prozessen im Bereich der Bildungs- und Gesundheitspolitik sowie der Forschungsförderung.
Stellungnahme zur Revision des KVG: Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten
Stellungnahme 17.480 Parlamentarische Initiative (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme. Vorentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-NR) vom 15. August 2024
unimedsuisse unterstützt den Antrag der Minderheit Crottaz: Nichteintreten auf den Gesetzesentwurf. Falls Eintreten beschlossen wird, so ist dem Antrag der Mehrheit der SGK-NR zu folgen, jedoch mit dem Zusatz, dass auch Patientinnen und Patienten mit einer auf den Notfalleintritt folgenden stationären Behandlung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege- und Behindertenheimen in jedem Fall von der Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehalts ausgenommen werden.
Stellungnahme zur Änderung BBG und BBV
Gestützt auf das Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (VlG) möchte unimedsuisse den Bundesrat und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Herausforderungen für die Universitätsspitäler aufmerksam machen, die sich aus den vorgeschlagenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) und der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) ergeben, die bis zum 4. Oktober 2024 in die Vernehmlassung gegeben werden.
Stellungnahme Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung)
Insgesamt ist dem Entwurf der Transplantationsverordnung zuzustimmen. Das primäre Ziel der Revision, nämlich die Angleichung an die künftig im Gesetz geltende Widerspruchslösung, ist dem Verordnungsgeber gelungen. Allerdings gibt es verschiedene Unklarheiten und eine Verkomplizierung der Abläufe bei der Abklärung der Spendebereitschaft und der Äusserung dieser Spendebereitschaft.
Stellungnahme über die Arbeitsbedingungen in der Pflege und zur Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe
unimedsuisse begrüsst die Umsetzung der zweiten Etappe der Pflegeinitiative und die Ausarbeitung der Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der beruflichen Entwicklungsperspektiven in der Pflege und unterstützt das verfolgte Ziel, hat aber dennoch Zweifel an den in diesem Entwurf vorgeschlagenen Bestimmungen.
Teilrevision HMG
Die Universitätsspitäler beurteilt die Vorlage zusammenfassend wie folgt:
Arzneimittel für neuartige Therapien
Neue Regelungen für Arzneimittel für neuartige Therapien sind zu begrüssen.
Die Abweichung des Schweizer Rechts vom EU-Recht darf nicht zu zusätzlichen Hindernissen für die internationale klinische Forschung führen.
Die Universitätsspitäler bitten die Behörden, die für die Ausarbeitung des Ausführungsrechts zuständig sind, angesichts der Unsicherheit und Komplexität der Umsetzung der Regelung um eine Stellungnahme zu diesem Thema, die in Anhang 2 «White paper» näher erläutert wird.
unimedsuisse fordert, dass die Regelung zur Verwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien in erster Linie auf den erwarteten klinischen Nutzen für die Patientinnen und Patienten und nicht auf die von der Pharmaindustrie vertretenen wirtschaftlichen und protektionistischen Interessen ausgerichtet sein muss.
Auf nationaler Ebene sollte ein Ausschuss aus unabhängigen klinischen Fachleuten eingerichtet werden, um die Behörden bei nationalen Richtlinien und Regelungen in diesem Bereich zu unterstützen.
Die Anforderungen an die Verfolgung von Nebenwirkungen und die Rückverfolgbarkeit sind nicht an die Praxis und diese innovativen Therapien angepasst.
Die Analyse der Auswirkungen der Regulierung auf die Vergütung im Rahmen der OKP die auch auf die Kosten, die den Spitälern durch die neuen Vorschriften in Bezug auf die Rückvergütung und die Preisfestsetzung für neuartige Arzneimittel entstehen, wurde nicht bewertet oder in Betracht gezogen und ist noch durchzuführen.
Elektronische Verschreibung, Medikationsplan (MP), E-Health-Tools
Die eingeführten Änderungen zur Entwicklung der Digitalisierung des Gesundheitswesens sind zu begrüssen.
Es müssen klare Regeln aufgestellt werden, um die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten und die Integrität der verantwortlichen Personen zu schützen.
Die Aktualisierung der Medikation, des Medikationsabgleichs sowie deren Dokumentation gestalten sich vor dem Hintergrund der fehlenden einheitlichen Digitalisierung problematisch.
Die praktische Umsetzung des Abgleichs erfordert eine Harmonisierung und eine Stärkung der interprofessionellen Kompetenzen.
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle verschreibenden Ärztinnen und Ärzte einfach Zugang zum EPD und zum MP haben und diese einfach aktualisieren.
Es sollten gängige Formate verwendet werden, um möglichst keine Mehrkosten für bereits existierende Anwendungen zu verursachen.